Sicherheits - Hinweise für Skifahrer

Als Ergänzung zu den Beförderungsbedingungen bei den einzelnen Lift-

und Seilbahnanlagen sind hier wichtige Sicherheitshinweise angeführt:

 

  ACHTUNG - ATTENTION   PISTENGERÄTE MIT SEILWINDE IM EINSATZ

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GEMEINDEVERORDNUNG

Skipisten während der

Präparierungsarbeiten in

der Zeit von 18,30 Uhr bis 08,00 Uhr

GESPERRT! 

SKIPISTEN SCHAIDBERG,

GAMSLEITEN 2, SEEKARECK,

PANORAMA, HOCHALM, KRINGSALM,

SEEKARSPITZ

von 17,00 Uhr bis 08,00 Uhr gesperrt!

 WÄHREND DIESER ZEIT KEINE GEFAHRENSICHERUNG! Verletzungsgefahr: durch Pistenbearbeitung-Spurrinnen, Windenseile, freiliegende Kabel und Schläuche der Schneekanonen.

KEINE HAFTUNG BEI UNFÄLLEN!

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Skiruns are closed after operating hours! NO SAFETY MEASURES AGAINST POSSIBLE RISK ARE TAKEN DURING THIS PERIOD. Risk of injuries: caused by snow smoother-track grooves, winch ropes, bare cables and hoses of snow-guns.

NO LIABILITY FOR ACCIDENTS!

 

   LAWINENGEFAHR und notwendige BETRIEBSEINSTELLUNGEN       

Gesperrte Skiabfahrten: Das Befahren solcher Skipisten und Skirouten ist ausnahmslos verboten und darf auch nicht auf eigene Gefahr unternommen werden. Lawinenwarnschilder und Blinkleuchten warnen vor diesen Gefahren und sind genau zu beachten. Hinweistafeln: „Skipisten oder Route sind aus Sicherheitsgründen gesperrt!"  

Die Lawinenwarnkommission ist zuständig für das Sperren und die Freigabe von Ski-Abfahrten und Straßen je nach Wetterlage. Diese Kommission besteht aus erfahrenen und geschulten Personen, die diese Aufgabe ehrenamtlich durchführen.

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Betriebseinstellungen aus Sicherheitsgründen:

Extreme Witterungsverhältnisse  (Lawinengefahr, Sturm) zwingen manchmal zur Betriebseinstellung von Anlagen bzw. zur Sperre von Skipisten oder einzelnen Hängen. Diese Maßnahmen müssen zur Sicherheit und zum Schutz der zu befördernden Fahrgäste ergriffen werden und sind durch die Betriebsvorschriften des Bundesministeriums vorgegeben.

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Liftbetrieb von 09,00 bis 16,00 Uhr, im Frühjahr bis 16,30 Uhr.

Letzte Kontrollfahrt 15 Minuten nach Betriebsende (siehe Aushang an den einzelnen Liftstationen).

Das Befahren der Skipisten nach Betriebsende erfolgt auf eigene Gefahr.

 

FIS - REGELN:

 

Der Internationale Skiverband (FIS) hat Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder aufgrund von gesammelten Erfahrungen zusammengestellt; diese Regeln werden zunehmend von Gerichten als Grundlage ihrer Rechtssprechung verwendet. Halten Sie sich im eigenen Interesse an diese Regeln. Bei groben Verstößen wird der Skipaß ohne Entschädigung entzogen.

Erläuterungen zu den FIS-Regeln (Fassung 2002) Skifahren und Snowboarden bergen wie alle Sportarten Risiken. Die FIS-Regeln als Massstab für sportgerechtes Verhalten des sorgfältigen und verantwortungs- bewussten Skifahrers und Snowboarders haben zum Ziel, Unfälle auf Ski- und Snowboardabfahrten zu vermeiden. Die FIS-Regeln gelten für alle Skifahrer und Snowboarder. Jeder Skifahrer und Snowboarder ist verpflichtet, sie zu kennen und einzuhalten. Wer unter Verstoss gegen die Regeln einen Unfall verursacht, kann für die Folgen zivil- und strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. 

 

1.

Rücksichtnahme auf andere Skifahrer und Snowboarder. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

Skifahrer und Snowboarder sind nicht nur für ihr fehlerhaftes Verhalten, sondern auch für die Folgen einer mangelhaften Ausrüstung verantwortlich. Dies gilt auch für die Benützer neu entwickelter Sportgeräte.

 

2.

Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

Kollisionen sind häufig die Folge zu hoher Geschwindigkeit, unkontrollierter Fahrweise oder mangelnder Beobachtung. Skifahrer und Snowboarder müssen im Bereich ihrer Sichtmöglichkeiten anhalten oder ausweichen können. An unübersichtlichen oder stark befahrenen Stellen ist langsam zu fahren, insbesondere an Kanten, am Ende von Pisten und im Bereich von Liften und Seilbahnen.

 

3.

Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

Skifahren und Snowboarden sind Sportarten der freien Bewegung, wo jeder nach Belieben fahren kann, solange er die Regeln einhält, den Freiraum anderer achtet und sein eigenes Können und die jeweilige Situation berücksichtigt. Vorrang hat der vorausfahrende Skifahrer oder Snowboarder. Wer hinter einem anderen herfährt, muss genügend Abstand einhalten, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen.

 

4.

Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer und Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

Die Verpflichtung des überholenden Skifahrers oder Snowboarders bleibt für den ganzen Überholvorgang bestehen, damit der überholte Skifahrer oder Snowboarder nicht in Schwierigkeiten gerät. Das gilt auch für das Vorbeifahren an einem stehenden Skifahrer oder Snowboarder.

 

5.

Einfahren, Anfahren und Hangaufwärtsfahren. Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

Die Erfahrung zeigt, dass das Einfahren in eine Piste und das Wiederanfahren nach einem Halt gelegentlich zu Unfällen führen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass ein Skifahrer oder Snowboarder, der anfährt, sich harmonisch und ohne Gefahr für sich und andere in den allgemeinen Verkehrsfluss auf der Abfahrt einfügt. Befindet er sich dann – wenn auch langsam – in Fahrt, hat er gegenüber schnelleren und von hinten oder oben kommenden Skifahrern und Snowboardern wieder den Vorrang nach Regel 3.

Die Entwicklung von Carvingskis und Snowboards erlaubt es deren Benützern, ihre Schwünge und Kurven auch hangaufwärts auszuführen. Sie bewegen sich damit entgegen dem allgemein hangabwärts fliessenden Verkehr und sind entsprechend verpflichtet, sich rechtzeitig auch nach oben zu vergewissern, dass sie das ohne Gefahr für sich und andere tun können.

 

6.

Anhalten. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer und Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

Ausgenommen auf breiten Pisten soll der Skifahrer und Snowboarder nur am Pistenrand anhalten und stehen bleiben. Engstellen und unübersichtliche Abschnitte sind ganz freizuhalten.

 

7.

Aufstieg und Abstieg. Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.

Bewegungen gegen den allgemeinen Verkehrsfluss stellen für Skifahrer und Snowboarder unerwartete Hindernisse dar. Fussspuren beschädigen die Piste und können dadurch Skifahrer und Snowboarder gefährden.

 

8.

Beachten der Zeichen. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

Pisten werden nach ihrem Schwierigkeitsgrad schwarz, rot, blau oder grün markiert. Die Skifahrer und Snowboarder sind frei, ihren Wünschen entsprechende Pisten zu wählen. Pisten werden mit Hinweis-, Gefahren- und Sperrtafeln gekennzeichnet. Ist eine Piste als gesperrt oder geschlossen bezeichnet, ist dies ebenso zwingend zu beachten wie der Hinweis auf Gefahren. Skifahrer und Snowboarder sollen sich bewusst sein, dass diese Vorkehrungen in ihrem Interesse erfolgen.

 

9.

Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

Hilfeleistung ist, unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht, ein Gebot sportlicher Fairness. Das bedeutet Erste Hilfe, Alarmierung des Rettungsdienstes und Absichern der Unfallstelle. Die FIS erwartet, dass Unfallflucht ebenso geahndet wird wie im Strassenverkehr, und zwar auch in jenen Ländern, in denen ein solches Verhalten nicht ohnehin schon strafrechtlich verfolgt wird.

 

10.

Ausweispflicht. Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich  oder nicht, muss im Falle eines Unfalls seine Personalien angeben.

Der Zeugenbeweis ist für die zivil- und strafrechtliche Beurteilung eines Unfalles von grosser Bedeutung. Jeder verantwortungsbewusste Skifahrer und Snowboarder muss daher seine staatsbürgerliche und moralische Pflicht erfüllen, sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen. Auch Berichte des Rettungsdienstes und der Polizei sowie Fotos dienen zur Beurteilung der Verantwortlichkeitsfragen.

 

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