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Tarifbestimmungen der Liftgemeinschaft Obertauern GmbH

Gültig ab 30.09.2023

1. Allgemeines und Leistungsumfang

Die einzelnen Leistungen, zu denen diese Karte berechtigt, werden von rechtlich selbstständigen Unternehmen erbracht (Gebrüder Krings Bergbahnen GmbH, Steiner GmbH & Co KG, Tauernlift GmbH, Obertauern Seilbahngesellschaft m.b.H. & Co KG, Schaidberg Sesselbahn Gesellschaft m.b.H. & Co. K.G., Schaidberg Sesselbahn Gesellschaft m.b.H. & Co.K.G. Verbindungssessellift KG, Sonnenlifte Obertauern Gesellschaft m.b.H., Schönalmbahn Betriebs GmbH, Alpenhotel Perner GmbH, Hundsfeldlift GmbH, Kehrkopf - Seilbahn GmbH und Bergbahnen Lungau GmbH & Co KG). Der Unternehmer, der die Karte verkauft, handelt für die anderen Unternehmer nur als deren Vermittler. Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und zum Schadenersatz bei allfälligen Zwischenfällen ist daher nur der jeweilige Unternehmer verpflichtet. Es gelten die Tarifbestimmungen der Liftgemeinschaft Obertauern GmbH. Für überregionale Karten gelten die Bestimmungen des jeweiligen Skipools. Für den Skipass Obertauern gelten die Beförderungsbedingungen der einzelnen Seilbahnunternehmen.

2. Kosten und Zahlungsmöglichkeiten

Alle Preise in Euro inkl. 10% Mwst. angegeben. Preisänderungen auf Grund einer allfälligen Mwst. Erhöhung vorbehalten. Bei Überschneidung von Saisonterminen werden von den Kassencomputern Mischpreise errechnet. Skipässe werden ausschließlich auf Keycards (berührungslose Datenträger) ausgegeben. Die Depotgebühr für eine Keycard beträgt EUR 2,-. Die Rücknahme der unbeschädigten und funktionstüchtigen Key-Cards aus der Serie Obertauern erfolgt bei allen Verkaufsstellen und Rücknahmeautomaten. Der nachträgliche Umtausch für bereits benützte Skipässe gegen einen anderen Skipass, die Übertragung auf andere Personen, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Ebenso ausgeschlossen ist der Umtausch für noch unbenützte Skipässe, welche in einem anderen Skigebiet gekauft wurden. Die Bezahlung der Liftkarten erfolgt als Barzahlung oder mit Maestro-Bankomatkarte im Hobex - Lastschrifteinzugsverfahren, mit VISA oder Mastercard.

Für eine verloren gegangene oder beschädigte Obertauern Winter-Card oder ein Obertauern 10-Tage-Wahlabo Karte kann gegen eine Bearbeitungsgebühr von 15 Euro (zzgl. KeyCard Pfand) eine neue Obertauern Winter-Card oder ein Obertauern 10-Tage-Wahlabo Karte ausgestellt werden. Die Neuausstellung erfordert die Vorlage des Sperrbelegs und eines amtlichen Lichtbildausweises. Wenn die Obertauern Winter-Card am Tag der Verlustanzeige bereits verwendet wurde, beschränkt sich die Gültigkeitsdauer der neu ausgestellten Obertauern Winter-Card auf die diesem Tag folgenden Tage.

3. Nutzung der Dienstleistungen

Für die Nutzung der Skipass-Dienstleistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Seilbahn- und Liftgesellschaften; diese sind vor Ort ausgehängt. Es gelten ferner die behördlich vorgegebenen Vorschriften und Maßnahmen im Zusammenhang mit Pandemien (z.B. Covid-19) sowie sonstiger behördlich verordneter Maßnahmen.

Sofern die Gesellschaften des Skigebietes Obertauern leistungsbereit sind und die in Betrieb befindlichen Liftanlagen eine Benutzung der entsprechenden Pisten zulassen, hat der Kunde kein Rücktrittsrecht bei Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehener Abreise des Kunden, vorübergehenden Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingten Betriebseinstellungen von einzelnen Anlagen, Sperrungen einzelner Skiabfahrten, Teilbetrieb des Skigebietes, Überfüllung von Pisten und Krankheit des Ticketbesitzers. Es gibt daher in diesen Fällen keinen Anspruch auf Rückerstattung und der Kunde ist nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden.

Die Obertauern Winter-Card berechtigt zur Nutzung der am Nutzungstag jeweils in Betrieb befindlichen Anlagen an 15 Tagen zwischen 15. Dezember 2023 und 15. April 2024. Die Liftbetreibergesellschaften von Obertauern erklären sich jedoch – bis auf Widerruf – freiwillig dazu bereit, berechtigten Inhabern der Obertauern Winter-Card auch außerhalb des genannten Zeitraumes und über 15 Tage hinaus die Nutzung der Anlagen zu gestatten. Die tatsächliche Nutzung der Obertauern Winter-Card fällt in die Sphäre des Kunden, soferne die Lift- und Seilbahnanlagen in Betrieb sind. Bei der Nutzung von weniger als 15 Tagen besteht demnach kein Anspruch auf Rückerstattung.

Ausdrücklich wird festgehalten, dass keine (anteilige) Rückerstattung geltend gemacht werden kann, wenn die Seilbahnunternehmen des Skigebietes Obertauern leistungsbereit sind, der Nutzer diese Leistungen aber auf Grund persönlicher Überlegungen/Entscheidungen nicht in Anspruch nimmt; sollten daher z.B. behördliche Maßnahmen für die Inanspruchnahme der Leistungen der Seilbahnunternehmen angeordnet werden (z.B. Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises, eines Impfnachweises, etc.) und sollte der Nutzer diese Nachweise nicht erbringen können oder wollen, so kann kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden.

 

Festgehalten wird weiters, dass die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen COVID-19- oder sonstiger Schutzmaßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie ausschließlich in der Verantwortung des Nutzers liegt. Sollte der Nutzer behördlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so darf seine Beförderung nicht erfolgen und kann kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden.

Ebenso besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung oder Verlängerung des Skipasses, wenn Seilbahnunternehmen einzelne oder mehrere Liftanlagen wegen behördlich verordneter Beschränkungsmaßnahmen auf Grund einer geringen Nutzerfrequenz außer Betrieb nehmen, da der Nutzer dennoch die Möglichkeit hat, den Großteil der angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

4. Rückerstattung bei behördlichen Betriebssperren

Sind die teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaften mit allen Lift- und Seilbahnanlagen an der Leistungserbringung im Skigebiet Obertauern durch eine Epidemie oder Pandemie oder sonstige behördliche Verordnungen (z.B. Energie-Lenkungsmaßnahmen) verhindert und kommt es dadurch zu einer gänzlichen Betriebsschließung der betroffenen Seilbahn- und Liftgesellschaften in einem Zeitraum von zumindest 4 Wochen ab dem Kaufdatum einer Obertauern Winter-Card, werden die vom Kunden geleisteten Kosten für die Obertauern Winter-Card für die Zeit der gänzlichen Betriebsschließung wie folgt zurückerstattet:

  • bei den Mehrtages Skipässen auf Grundlage der tatsächlich möglichen Nutzung (Beispiel: kommt es nach dem 3.Tag der Gültigkeit eines 6 Tagesskipasses zur Schließung, erhält der Kunde die Differenz zwischen dem Kaufpreis für einen 3-Tagesskipass und dem von ihm für den 6-Tagesskipass bezahlten Kaufpreis zurückerstattet;).
  • bei einem Obertauern 10 Tage Wahlabo werden dem Kunden die nicht konsumierten Tage des Wahlabos aliquot zurückerstattet;
  • bei einer Obertauern Winter-Card erfolgt die Rückerstattung auf Grundlage einer Amortisationsberechnung, wobei jeweils festgestellt wird, ob sich die Kosten der Obertauern Winter-Cards durch die Inanspruchnahme durch den Kunden bereits amortisiert haben. Dies ist der Fall, wenn die Karte an 15 oder mehr Tage genutzt wurde. Die Berechnung erfolgt daher durch Division des Kaufpreises durch 14 (Tage) und Multiplikation mit der Anzahl der nicht genutzten Tage.

Eine Rückerstattung ist damit jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde die Obertauern Winter-Card bereits an 15 oder mehr Skitagen genutzt hat. Bei Erwerb einer Obertauern Winter-Card, während eines Lockdowns oder danach, hat der Kunde, für den Zeitraum des laufenden oder bereits abgelaufenen Lockdowns, keinen Anspruch auf Rückerstattung. Der Rückerstattungsanspruch kann bei der Liftgemeinschaft Obertauern, frühestens mit Saisonende, geltend gemacht werden.

5. Rückvergütung nur bei Unfall - Verletzung!

Achtung - Karte sofort hinterlegen! Rückvergütung nach Vorlage eines ärztlichen Attestes von einem ortsansässigen Arztes erst ab Hinterlegungszeitpunkt möglich. Bereits benützte 2- oder 3-Stundenkarten, 11 Uhr-Karten, 1/2-Tages- und 1-Tageskarten sowie Punktekarten können nicht mehr rückvergütet werden. Für die Rückvergütung wird generell der Tarif für die verbrauchte Zeit in Abzug gebracht. Nicht verbrauchte Tage, welche nicht im Verletzungszeitraum liegen, werden nicht vergütet. Eine Rückvergütung für Obertauern Winter-Cards nach dem 28.02. eines Kalenderjahres ist ausgeschlossen.

Keine Rückvergütung oder Verlängerung bei Schlechtwetter, Betriebsunterbrechung, Lawinengefahr, gesperrten Skiabfahrten, vorzeitiger Abreise, Krankheit, Ausfall einzelner Lift- oder Seilbahnanlagen oder von der Behörde angeordneter Betriebssperre!

Bei einer Obertauern Winter-Card erfolgt die Rückerstattung auf Grundlage einer Amortisationsberechnung, wobei jeweils festgestellt wird, ob sich die Kosten der Obertauern Winter-Cards durch die Inanspruchnahme durch den Kunden bereits amortisiert haben. Dies ist der Fall, wenn die Karte an 15 oder mehr Tagen genutzt wurde. Die Berechnung erfolgt daher durch Division des Kaupreises durch 14 (Tage) und Multiplikation mit der Anzahl der nicht genutzten Tage.

Eine Rückerstattung ist damit jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde die Obertauern Winter-Card bereits an 15 oder mehr Skitagen genutzt hat.

Kein Ersatz bei Verlust oder vergessenem Skipass.

6. Missbrauch

Auf Verlangen ist der Skipass dem Seilbahnpersonal bzw. dem Kontrollorgan vorzuweisen und für die Dauer der Kontrolle auszuhändigen. Bei Verweigerung der Dateneinsicht kann der Datenträger für die Wintersaison bei allen Anlagen, innerhalb des gültigen Skipools, gesperrt werden. Werden Gäste in der Kontrollzone ohne oder mit ungültigem Skipass angetroffen, wird Schadenersatz berechnet. Missbräuchlich verwendete Skipässe werden ersatzlos abgenommen. Laut unseren Tarifbestimmungen droht Personen mit falsch verwendeten Skipässen zusätzlich zum Nachkauf der Tageskarte ein Aufwandszuschlag von € 50,- oder eine Verwaltungsstrafe von € 250,-.

Obertauern Winter-Cards sind an eine bestimmte Person gebunden und können nicht auf andere Personen übertragen oder weiterverkauft werden. Bei Missbrauch erfolgt der Entzug des Skipasses, Anzeige bei Gericht und es wird eine Schadenersatzforderung gestellt. Verwenden Sie bitte daher nur den an Sie persönlich ausgestellten Skipass! Besitzer von Obertauern Winter-Cards haben die Pflicht, die eigene Obertauern Winter-Card so zu verwahren, dass andere Personen diese Obertauern Winter-Card nicht nutzen können. Auf die Bestimmungen betreffend Schul- und Jugendgruppen wird in unseren Preislisten entsprechend hingewiesen. Das Alter ist bei Kindern, Jugendlichen und auch bei Jugendgruppen sowohl beim Skipasskauf als auch bei Liftzugängen mit einem Lichtbildausweis auf Verlangen nachzuweisen. Die in unserem Skigebiet eingesetzten Kontrolleure und das Seilbahnpersonal sind berechtigt, bei allen Pisten, Lift- und Seilbahnanlagen, allen ihren Funktionen entsprechenden Amtshandlungen nachzukommen. Für Skipässe mit einer Gültigkeit von mehr als 8 Tagen ist ein Lichtbild notwendig. Das Bild wird bei unseren Verkaufsstellen digital erfasst. Liftkarten ohne oder mit ungültigem Lichtbild werden ersatzlos eingezogen und verlieren für den Rest der Wintersaison die Gültigkeit. Die Begründung zum Erhalt eines ermäßigten Skipasses ist auch bei Zugangskontrollen an den Seilbahnstationen auf Verlangen vorzuweisen. Mit dem Kauf des Skipasses verpflichtet sich der Käufer, die geltenden Tarif- und Beförderungsbedingungen zu beachten und einzuhalten.

Der Verkauf von Skipässen bzw. Skipässen mit bestimmter Gültigkeitsdauer kann eingestellt werden, wenn die Sicherheit auf Skipisten wegen Überfüllung nicht mehr gewährleistet ist. Der Skipass ist so zu verwahren, dass auch ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist. Die Einbringung einer Strafanzeige bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7. Information gemäß § 24 DSG 2000 zu "Photocompare"

Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Liftkarteninhabers beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss.

Die Beförderung erfolgt nach Durchführung einer Zutrittskontrolle. Ort und Anzahl der Zutritte werden ausschließlich zu Verrechnungszwecken, und sofern dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, gespeichert.

Fotoerfassung/Datenschutz: Mit dem Kauf eines namensbezogenen Skipasses (Obertauern Winter-Cards/Wahlabo) stimmt der Karteninhaber einer automatischen Registrierung der persönlichen Daten zu. Der Kunde stimmt zu, dass diese zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung EDV-mäßig erfasst, verarbeitet und sobald sie nicht mehr benötigt sind, spätestens aber drei Jahre nach dem letzten Kundenkontakt, gelöscht werden. Der Kunde kann per E-Mail/Brief über neue Dienstleistungen und Skiangebote informiert werden. Dieser Service ist kostenlos und jederzeit kündbar. Mit dem Kauf eines Skipasses stimmt der Karteninhaber einer personenbezogenen fotografischen Erfassung, Speicherung und Verarbeitung an den Kartenausgabe- und Zutrittsstellen zu Kontrollzwecken, zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung zu, wobei diese Daten bei vertragsgemäßer Kartenverwendung mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Skipasses gelöscht werden.

8. Datenschutz

Der Schutz der persönlichen Daten unserer Kunden ist den Seilbahn- und Liftgesellschaften ein besonderes Anliegen. Die Daten der Kunden werden daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG) verarbeitet. Es wird auf die Datenschutzerklärung der Liftgemeinschaft Obertauern GmbH, die auf unserer Website www.ski-obertauern.at veröffentlicht ist, verwiesen.

9. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gelten materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.

Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne der KSchG ist, ist für allfällige Rechtsstreitigkeiten jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. Wenn der Kunde Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU ist, kann er eine Klage wahlweise bei dem sachlichen zuständigen Gericht in Salzburg einbringen, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

In allen anderen Fällen wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der jeweils beklagten Gesellschaft vereinbart.

Aufhebung von Ermäßigungen, Irrtümer, Satz- und Druckfehler vorbehalten.

 
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