Skip to main navigation Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

 

Allgemeine Geschäftsbedingung - Tarifbestimmungen der Liftgemeinschaft Obertauern GmbH

Gültig ab 30.09.2025

1. Allgemeines und Leistungsumfang

Die Liftgemeinschaft Obertauern GmbH (Seekarstraße 2, A-5562 Obertauern) erbringt ihre Leistungen gegenüber Kunden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind verbindlich und gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der Liftgemeinschaft Obertauern GmbH. Abweichende AGB werden nicht akzeptiert. Die einzelnen Leistungen, zu denen diese Karte berechtigt, werden von rechtlich selbstständigen Unternehmen eigenverantwortlich erbracht (Gebrüder Krings Bergbahnen GmbH, Steiner GmbH & Co KG, Tauernlift GmbH, Obertauern Seilbahngesellschaft m.b.H.& Co KG, Schaidberg Sesselbahn Gesellschaft m.b.H.& Co. K.G., Schaidberg Sesselbahn Gesellschaft m.b.H. &Co.K.G. Verbindungssessellift KG, Sonnenlifte Obertauern Gesellschaft m.b.H., Schönalmbahn Betriebs GmbH, Alpenhotel Perner GmbH & Co KG, Hundsfeldlift GmbH, Kehrkopf Seilbahn GmbH und Bergbahnen Lungau GmbH & Co KG). Der Unternehmer, der die Karte verkauft, handelt für die anderen Unternehmer nur als deren Vertreter. Die Liftgemeinschaft Obertauern GmbH wird im Fall des Online-Verkaufes über die Website als Vermittler im Verkauf der Skipässe tätig. Eine allfällige Haftung oder Gewährung für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten trifft ausschließlich jenes Unternehmen, in dessen (Ski-)Gebiet sich der Vorfall ereignet hat. Eine Haftung der übrigen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaften besteht nicht.
Es gelten die Tarifbestimmungen der Liftgemeinschaft Obertauern GmbH. Für überregionale Karten gelten die Bestimmungen des jeweiligen Skipools. Für den Skipass Obertauern gelten die Beförderungsbedingungen der einzelnen Seilbahnunternehmen.

2. Vertragsabschluss beim Online-Kauf

2.1 Die Online-Bestellung des Kunden setzt eine vollständige und korrekte Eingabe aller im Buchungsfenster vorhandener Pflichtfelder sowie das ausdrückliche Anerkennen der AGB mittels der im Buchungsfenster vorgesehenen Applikation voraus. Falschangaben können zu ersatzlosem Entzug der Berechtigung und zum Beförderungsausschluss führen. Die Obertauern Winter-Card ist nur mit einem aktuellen Foto buchbar. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten (Namen, Wohnanschrift, e-Mailadresse) unverzüglich bekanntzugeben. Nach Eingabe der Daten und Anklicken des Bezahl-Buttons stellt dies rechtlich ein Anbot auf Abschluss eines Kaufvertrages über den jeweiligen Obertauern Skipass dar. Die Annahme des Kaufangebots bleibt ausdrücklich vorbehalten. Es besteht keine Verpflichtung das Angebot des Kunden anzunehmen. Der Kunde erhält längstens binnen einiger Minuten an die bekannt gegebene Adresse eine E-Mail mit dem gegebenenfalls eine Annahme des Kaufangebotes erfolgt, dies ist Maßgabe, dass einem Kunden, der Verbraucher i.S. des KSchG ist, bei Online-Bestellung ein Widerrufsrecht zusteht. 

Die Liftgemeinschaft Obertauern GmbH hat das Recht, Bestellungen und Buchungen jederzeit zu stornieren, wenn der Kunde gegen die Vertragsbedingungen verstößt oder diese zu umgehen versucht. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht sämtliche Skipässe im Onlineshop buchbar sind.

2.2 Widerrufsrecht: 

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat der Kunde das Recht ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde an den Shopinhaber (Liftgemeinschaft Obertauern GmbH, Seekarstraße 2, 5562 Obertauern, www.ski-obertauern.at, onlineshop@ski-obertauern.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per E-Mail oder mittels per Post versandtem Brief) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zu diesem Zwecke stellen wir ein Widerrufsformular zur Verfügung. Widerrufsformular

Die Liftgemeinschaft Obertauern GmbH wird die vom Kunden geleisteten Zahlungen spätestens 14 Tage nach Eingang der Widerrufserklärung rückerstatten. Für die Rückzahlung werden jene Zahlungsmittel verwendet, die der Kunde bei seiner ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat. Es fallen keine Entgelte für die Rückzahlung an.

Möchte der Kunde ein Online-Ticket buchen, welches ihn zur Benützung von Liftanlagen und Pisten in einem Zeitraum berechtigt, der vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist liegt, so hat der Kunde dieses Verlangen nach einer vorzeitigen Vertragserfüllung gemäß § 10 FAGG ausdrücklich zu erklären. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn sämtliche erworbenen (Dienst-)Leistungen innerhalb der Rücktrittsfrist bereits erbracht wurden. Wurden erworbene (Dienst-)Leistungen vor Anspruch der Widerrufserklärung teilweise erbracht, wird der Rückzahlungsanspruch entsprechend anteilig gemindert.

Ist der Kunde Unternehmer, ist ein Widerruf gänzlich ausgeschlossen

2.3 Die vom Obertauern Skipass umfassten Leistungen können nach Kauf des jeweiligen Skipasses im entsprechenden Gültigkeitszeitraum und nach Inbetriebnahme der Seilbahn- und Liftanlagen der leistungserbringenden Seilbahn- und Liftgesellschaften (lt. Punkt 1) in Anspruch genommen werden. Sollte ein Kunde von der gekauften Leistung aus seiner Sphäre zuzurechnenden Gründen nicht Gebrauch machen, obwohl die Unternehmen der Liftgemeinschaft Obertauern GmbH leistungsbereit waren, berührt dies den Vertrag nicht und enthebt den Kunden auch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. 

2.4 Wertgutscheine im Onlineshop

Im Onlineshop werden Print@Home Wertgutscheine verkauft. Diese können direkt nach dem Kauf ausgedruckt werden oder per E-Mail an eine Dritte Person versendet werden. Der Kunde ist für die Angabe der richtigen E-Mail-Adresse selbst verantwortlich.

Bei Print@Home Gutscheinen ist zu beachten, dass diese einem einmaligen Gutscheincode zugewiesen sind. Wenn mehrere Gutscheine mit demselben Gutscheincode auftauchen, handelt es sich um einen Missbrauch, der strafrechtliche Konsequenzen zur Folge hat.

Wenn es aufgrund von falschen Angaben durch den Kunden zu einer Verzögerung der Zustellung, Zustellungen an eine falsche E-Mail-Adresse oder gar ausstehender Zustellung kommen, so trifft die Liftgemeinschaft Obertauern GmbH keine diesbezügliche Verantwortung.

Wertgutscheine sind übertragbar.

Die Einlösung von Print@Home Gutscheinen kann ausschließlich an den Liftkassen in Obertauern oder im Webshop der Liftgemeinschaft Obertauern GmbH erfolgen und berechtigt nur zum Kauf von Skipässen.

Beträgt der Wert der Wertgutscheine mehr als die in Anspruch genommene Leistung, so kann der Restbetrag beim nächsten Kauf eingelöst werden. Eine Bargeldauszahlung eines Guthabens oder einen noch offenen Restbetrag ist nicht möglich. Mit der Einlösung gelten die Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der einzelnen Seilbahn- und Liftgesellschaften. Der Wert des Gutscheins richtet sich ausschließlich nach dem für den Gutschein bezahlten Betrag. Sofern auf dem Gutschein seitens des Vertragspartners eine Widmung vorgenommen wurde, ist diese nicht verbindlich.

2.5 Buchungsverarbeitung

Die Liftgemeinschaft Obertauern GmbH bedient sich bei der technischen und finanziellen Abwicklung der Buchungen im Webshop direkt oder indirekt verschiedener Partner (Skidata AG, Skiperformance AS, Hobex AG). Diese Unternehmen treten in keine direkte Vertragsbeziehung mit dem Kunden, sofern eine solche nicht aufgrund einer anderen Rechtslage schon besteht. Im Zuge des Buchungsvorganges kann es auch zur Weiterleitung auf Webseiten dieser Unternehmen kommen, für deren Inhalt das jeweilige Unternehmen selbst verantwortlich ist. Bitte beachten Sie im Rahmen der Zahlungsabwicklung allenfalls auch dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen.

3. Kosten und Zahlungsmöglichkeiten

Unsere Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich einschließlich der jeweils in Österreich gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (10 % USt). 

Der Verkauf an den verschiedenen Verkaufsstellen unserer Verkaufspartner erfolgt als „vermittlungsweiser Verkauf“, da jeweils der Verkäufer im fremden Namen und auf fremde Rechnung handelt. Wird eine USt-Rechnung für eine Firma benötigt, ist dies sofort beim Kauf an der jeweiligen Verkaufsstelle bekanntzugeben und diese Rechnung wird sogleich ausgestellt. Rechnungsausstellungen im Nachhinein können nicht mehr durchgeführt werden. 

Preisänderungen aufgrund einer allfälligen USt Erhöhung sind vorbehalten. Bei Überschneidung von Saisonterminen werden von den Kassencomputern Mischpreise errechnet. Skipässe werden an den Liftkassen ausschließlich auf Keycards (berührungslose Datenträger) ausgegeben. Für eine KeyCard hat der Kunde eine Depot-Gebühr zu erlegen. Die Depotgebühr für eine Keycard beträgt EUR 2,-. Die Rücknahme der unbeschädigten und funktionstüchtigen Keycards aus der Serie Obertauern erfolgt bei allen Verkaufsstellen und Rücknahmeautomaten. 

Die Skipässe an den Verkaufsautomaten werden auf Einweg-Datenträger (Keytix) ausgegeben, für diese wird kein Pfand eingehoben und es besteht daher auch kein Anspruch auf eine Auszahlung eines Pfandes bei einer Rückgabe. 

Der nachträgliche Umtausch für bereits benutzte Skipässe gegen einen anderen Skipass, die Übertragung auf andere Personen, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Ebenso ausgeschlossen ist der Umtausch von noch unbenutzten Skipässen, welche in einem anderen Skigebiet gekauft wurden. Die Bezahlung der Liftkarten erfolgt als Barzahlung oder mit Maestro-Bankomatkarte im Hobex-Lastschrifteinzugsverfahren, mit VISA oder Mastercard.

Für eine verloren gegangene oder beschädigte Winter-Card oder ein 10-Tage-Wahlabo Karte kann gegen eine Bearbeitungsgebühr von 15,- Euro (zzgl. Keycard Pfand) eine neue Winter-Card oder eine 10-Tage-Wahlabo Karte ausgestellt werden. Die Neuausstellung erfordert die Vorlage des Sperrbelegs und eines amtlichen Lichtbildausweises. Wenn die Winter-Card am Tag der Verlustanzeige bereits verwendet wurde, beschränkt sich die Gültigkeitsdauer der neu ausgestellten Winter-Card auf die diesem Tag folgenden Tage.

4. Nutzung der Dienstleistungen

Für die Nutzung der Skipass-Dienstleistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Seilbahn- und Liftgesellschaften; diese sind vor Ort ausgehängt. Es gelten ferner die behördlich vorgegebenen Vorschriften und Maßnahmen im Zusammenhang mit Pandemien (z.B. COVID-19) sowie sonstiger behördlich verordneter Maßnahmen.
Sofern die Gesellschaften des Skigebietes Obertauern leistungsbereit sind und die in Betrieb befindlichen Liftanlagen eine Benutzung der entsprechenden Pisten zulassen, hat der Kunde kein Rücktrittsrecht bei Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehener Abreise des Kunden, vorübergehenden Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingten Betriebseinstellungen von einzelnen Anlagen, Sperrungen einzelner Skiabfahrten,Teilbetrieb des Skigebietes, Überfüllung von Pisten und Krankheit des Ticketbesitzers. Es gibt daher in diesen Fällen keinen Anspruch auf Rückerstattung und der Kunde ist nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden.

Die Obertauern Winter-Card berechtigt zur Nutzung der am Nutzungstag jeweils in Betrieb befindlichen Anlagen an 15 Tagen zwischen 15. Dezember 2025 und 15. April 2026. Die Liftbetreibergesellschaften von Obertauern erklären sich jedoch – bis auf Widerruf – freiwillig dazu bereit, berechtigten Inhabern der Obertauern Winter-Card auch außerhalb des genannten Zeitraumes und über 15 Tage hinaus die Nutzung der Anlagen zu gestatten. Die tatsächliche Nutzung der Obertauern Winter-Card fällt in die Sphäre des Kunden, sofern die Lift- und Seilbahnanlagen in Betrieb sind. Bei der Nutzung von weniger als 15 Tagen besteht demnach kein Anspruch auf Rückerstattung.


Ausdrücklich wird festgehalten, dass keine (anteilige) Rückerstattung geltend gemacht werden kann, wenn die Seilbahnunternehmen des Skigebietes Obertauern leistungsbereit sind, der Nutzer diese Leistungen aber auf Grund persönlicher Überlegungen/Entscheidungen nicht in Anspruch nimmt; sollten daher z.B. behördliche Maßnahmen für die Inanspruchnahme der Leistungen der Seilbahnunternehmen angeordnet werden (z.B. Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises, eines Impfnachweises, etc.) und sollte der Nutzer diese Nachweise nicht erbringen können oder wollen, so kann kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden.
Festgehalten wird weiters, dass die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen COVID-19- oder sonstiger Schutzmaßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie ausschließlich in der Verantwortung des Nutzers liegt. Sollte der Nutzer behördlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so darf seine Beförderung nicht erfolgen und kann kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden. 

Ebenso besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung oder Verlängerung des Skipasses, wenn Seilbahnunternehmen einzelne oder mehrere Liftanlagen wegen behördlich verordneter Beschränkungsmaßnahmen auf Grund einer geringen Nutzerfrequenz außer Betrieb nehmen, da der Nutzer dennoch die Möglichkeit hat, den Großteil der angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Die an allen Talstationen aushängenden Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten (laut den gesetzlichen Bestimmungen) für die Beförderung von Personen sowie für deren Verhalten im Bahnbereich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Beförderungsbedingung einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen hat haftungsrechtliche Folgen. Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) haben uneingeschränkte Gültigkeit. Rücksichtsloses Verhalten oder sonstige grobe Verstöße gegen diese Verhaltensregeln oder die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen haben den ersatzlosen Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge und werden gegebenenfalls mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch die Liftgemeinschaft Obertauern bzw. die übrigen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaften bleibt unberührt.

5. Rückerstattung bei behördlichen Betriebssperren

Sind die teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaften mit allen Lift- und Seilbahnanlagen an der Leistungserbringung im Skigebiet Obertauern durch eine Epidemie oder Pandemie oder sonstige behördliche Verordnungen (z.B. Energie-Lenkungsmaßnahmen) verhindert und kommt es dadurch zu einer gänzlichen Betriebsschließung der betroffenen Seilbahn- und Liftgesellschaften in einem Zeitraum von zumindest 4 Wochen ab dem Kaufdatum einer Obertauern Winter-Card, werden die vom Kunden geleisteten Kosten für die Obertauern Winter-Card für die Zeit der gänzlichen Betriebsschließung wie folgt zurückerstattet:

  • bei den Mehrtages-Skipässen auf Grundlage der tatsächlich möglichen Nutzung (Beispiel: kommt es nach dem 3. Tag der Gültigkeit eines 6-Tagesskipasses zur Schließung, erhält der Kunde die Differenz zwischen dem Kaufpreis für einen 3-Tagesskipass und dem von ihm für den 6-Tagesskipass bezahlten Kaufpreis zurückerstattet);
  • bei einem Obertauern 10-Tage-Wahlabo Skipass werden dem Kunden die nicht konsumierten Tage des Wahlabos aliquot zurückerstattet;
  • bei einer Obertauern Winter-Card erfolgt die Rückerstattung auf Grundlage einer Amortisationsberechnung, wobei jeweils festgestellt wird, ob sich die Kosten der Obertauern Winter-Card durch die Inanspruchnahme durch den Kunden bereits amortisiert haben. Dies ist der Fall, wenn die Karte an 15 oder mehr Tagen genutzt wurde. Die Berechnung erfolgt daher durch Abzug eines Betrages vom Kaufpreis, der durch Division des Kaufpreises durch 15 (Tage) und Multiplikation mit der Anzahl der genutzten Tage errechnet wird. Eine Rückerstattung ist damit jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde die Obertauern Winter-Card bereits an 15 oder mehr Skitagen genutzt hat. Bei Erwerb einer Obertauern Winter-Card während eines Lockdowns oder danach hat der Kunde für den Zeitraum des laufenden oder bereits abgelaufenen Lockdowns keinen Anspruch auf Rückerstattung. 

    Der Rückerstattungsanspruch kann bei der Liftgemeinschaft Obertauern, frühestens mit Saisonende, geltend gemacht werden.

6. Rückvergütung nur bei Unfall - Verletzung!

Attestes von einem ortsansässigen Arzt erst ab Hinterlegungszeitpunkt möglich. Bereits benützte 2- oder 3-Stundenkarten, 11 Uhr-Karten, 1/2-Tages- und 1-Tageskarten sowie Punktekarten können nicht mehr rückvergütet werden. Für die Rückvergütung wird generell der Tarif für die verbrauchte Zeit in Abzug gebracht. Nicht verbrauchte Tage, welche nicht im Verletzungszeitraum liegen, werden nicht vergütet. 

 

Bei Obertauern Winter-Cards erfolgt die Rückerstattung auf Grundlage einer Amortisationsberechnung, wobei jeweils festgestellt wird, ob sich die Kosten der Obertauern Winter-Card durch die Inanspruchnahme durch den Kunden bereits amortisiert haben. Dies ist der Fall, wenn die Karte an 15 oder mehr Tagen genutzt wurde. Die Berechnung erfolgt daher durch Abzug eines Betrages vom Kaufpreis, der durch Division des Kaufpreises durch 15 (Tage) und Multiplikation mit der Anzahl der genutzten Tage errechnet wird. Eine Rückerstattung ist damit jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde die Obertauern Winter-Card bereits an 15 oder mehr Skitagen genutzt hat. Bei Erwerb einer Obertauern Winter-Card während eines Lockdowns oder danach hat der Kunde für den Zeitraum des laufenden oder bereits abgelaufenen Lockdowns keinen Anspruch auf Rückerstattung. 

Eine Rückvergütung für Obertauern Winter-Cards nach dem 28.02. eines Kalenderjahres ist ausgeschlossen.

Keine Rückvergütung oder Verlängerung bei Schlechtwetter, Betriebsunterbrechung, Lawinengefahr, gesperrten Skiabfahrten, vorzeitiger Abreise, Krankheit, Ausfall einzelner Lift- oder Seilbahnanlagen oder von der Behörde angeordneter Betriebssperre! 

Kein Ersatz bei Verlust, Diebstahl oder vergessenem Skipass. Nachträglicher Umtausch oder Änderung der Gültigkeitsdauer einer Skipassberechtigung ist nicht möglich.

 

7. Missbrauch

Auf Verlangen ist der Skipass dem Seilbahnpersonal bzw. dem Kontrollorgan vorzuweisen und für die Dauer der Kontrolle auszuhändigen. Bei Verweigerung der Dateneinsicht kann der Datenträger für die Wintersaison bei allen Anlagen, innerhalb des gültigen Skipools, gesperrt werden. Werden Gäste in der Kontrollzone ohne oder mit ungültigem Skipass angetroffen, wird Schadenersatz berechnet. Missbräuchlich verwendete Skipässe werden ersatzlos abgenommen und haben den Beförderungsausschluss zur Folge. Laut unseren Tarifbestimmungen droht Personen mit falsch verwendeten Skipässen zusätzlich zum Nachkauf der Tageskarte ein Aufwandszuschlag von € 50,- oder eine Verwaltungsstrafe von € 250,-.


Obertauern Winter-Cards sind an eine bestimmte Person gebunden und können nicht auf andere Personen übertragen oder weiterverkauft werden (auch nicht innerhalb der Familie). Bei Missbrauch erfolgt der Entzug des Skipasses, und haben den Beförderungsausschluss zur Folge. Der Versuch, einen Skipass unzulässig an einen anderen Gast zu übertragen, gilt bereits als Missbrauch. Verwenden Sie bitte daher nur den an Sie persönlich ausgestellten Skipass! Besitzer von Obertauern Winter-Cards haben die Pflicht, die eigene Obertauern Winter-Card so zu verwahren, dass andere Personen diese Obertauern Winter-Card nicht nutzen können. Auf die Bestimmungen betreffend Schul- und Jugendgruppen wird in unseren Preislisten entsprechend hingewiesen. Das Alter ist bei Kindern, Jugendlichen und auch bei Jugendgruppen sowohl beim Skipasskauf als auch bei Liftzugängen mit einem Lichtbildausweis auf Verlangen nachzuweisen. Die in unserem Skigebiet eingesetzten Kontrolleure und das Seilbahnpersonal sind berechtigt, bei allen Pisten, Lift- und Seilbahnanlagen, allen ihren Funktionen entsprechenden Amtshandlungen nachzukommen. Für Skipässe mit einer Gültigkeit von mehr als 8 Tagen ist ein Lichtbild notwendig. Das Bild wird bei unseren Verkaufsstellen digital erfasst. Liftkarten ohne oder mit ungültigem Lichtbild werden ersatzlos eingezogen und verlieren für den Rest der Wintersaison die Gültigkeit. Die Begründung zum Erhalt eines ermäßigten Skipasses ist auch bei Zugangskontrollen an den Seilbahnstationen auf Verlangen vorzuweisen. Mit dem Kauf des Skipasses verpflichtet sich der Käufer, die geltenden Tarif- und Beförderungsbedingungen zu beachten und einzuhalten.


Der Verkauf von Skipässen bzw. Skipässen mit bestimmter Gültigkeitsdauer kann eingestellt werden, wenn die Sicherheit auf Skipisten wegen Überfüllung nicht mehr gewährleistet ist.
Der Skipass ist so zu verwahren, dass auch ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist. Im Missbrauchsfall behält sich die Liftgemeinschaft Obertauern vor eine Strafanzeige zu erstatten. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch die Liftgemeinschaft Obertauern und die übrigen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaften bleibt unberührt.

8. Information gemäß Art 13, 14 DSGVO zu "Photocompare"

Zum Zweck der Zutrittskontrolle sowie zur Vermeidung von missbräuchlicher Verwendung der Liftkarten sowie Einhaltung der Tarifbedingungen wird aufgrund unseres berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ein Referenzfoto des Liftkarteninhabers beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Ein automationsunterstützter Bilddatenabgleich erfolgt nicht. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die weiteren Fotos (Kontrollfotos) spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. [JW1] Nur im Anlassfall (unser Mitarbeiter hat Zweifel bezüglich der Übereinstimmung des Kontrollfotos mit dem Referenzfoto) wird die automatische Löschung des Kontrollfotos verhindert. Zur Aufklärung der Straftat oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sind wir im Anlassfall berechtigt, soweit dies zur Durchsetzung unserer Ansprüche notwendig ist (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, Art 10 DSGVO iVm § 149 StGB Erschleichung einer Leistung), Ihre Stammdaten und Informationen zum anlassbezogenen Sachverhalt an Sicherheitsbehörden, Gerichte, Versicherung und an Rechtsanwälte zu übermitteln. Wenn sich der Verdacht der unrechtmäßigen Nutzung des Skitickets nicht erhärtet, wird das Kontrollfoto sofort gelöscht. 

Im Zusammenhang mit der Zutrittskontrolle durch Photocompare verarbeiten wir zudem Ihren Namen, Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum und die Nummer sowie Art des Skipasses. Alle Daten werden verschlüsselt gespeichert. Darüber hinaus verarbeiten wir ausschließlich für Verrechnungszwecke mit anderen Liftbetreibern die Zugangszeitpunkte und -orte der Liftkarte gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Zu diesem Zweck werden die Daten 3 Jahre gespeichert. 

Mittels der (Bild-)Daten aus dem Photocompare-System werden keine wie immer gearteten Bewegungsprofile der Liftkartenbenutzer angelegt. Es erfolgen keine Tonaufzeichnungen. 

Bitte beachten Sie, dass unsere Liftkarten nicht übertragbar sind. 

Photocompare wird nicht bei allen Liftanlagen des Skigebietes eingesetzt, sondern nur an einigen speziellen Einstiegsstellen und ist gekennzeichnet. 

Wir weisen darauf hin, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei muss jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden.

Als Auftragsverarbeiter setzten wir die Skidata AG, Untersbergstraße 40, 5083 Gröding/Salzburg ein.  

9. Datenschutz und Betroffenenrechte

Der Schutz der persönlichen Daten unserer Kunden ist den Seilbahn- und Liftgesellschaften ein besonderes Anliegen. Datenschutzerklärung der Liftgemeinschaft Obertauern GmbH, abrufbar unter www.ski-obertauern.at veröffentlicht ist, verwiesen.

Die Liftgemeinschaft Obertauern haftet nicht für Schäden, die einem Kunden durch das Verhalten Dritter entstehen. Eine Nutzung von nicht gekennzeichneten Skipisten („freier Skiraum) erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko. Im freien Skiraum erfolgen keinerlei Sicherungs- oder Markierungsmaßnahmen (wie zB Absicherungen, Kontrollen, Sperren, etc.). Ausnahmsweise dennoch getroffene Maßnahmen sind freiwillig und begründen keinerlei Verpflichtung der Liftgemeinschaft Obertauern.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Liftgemeinschaft Obertauern und dem Kunden findet das Recht der Republik Österreich Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.
Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne der KSchG ist, ist für allfällige Rechtsstreitigkeiten jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. Wenn der Kunde Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU ist, kann er eine Klage wahlweise bei dem sachlichen zuständigen Gericht in Salzburg einbringen, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so gilt eine der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommende als vereinbart. Die übrigen Bestimmungen der AGB bleiben wirksam.


Aufhebung von Ermäßigungen, Irrtümer, Satz- und Druckfehler vorbehalten.